Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen. Der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter soll an den Sitzungen teilnehmen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Werden stellvertretende Vorsitzende der Klassenpflegschaft zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, werden sie Mitglieder der Schulpflegschaft.
Aufgaben
Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag in der Schule. Sie kann über die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten beraten.
Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung der Erziehungsberechtigten einberufen, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.